Erstreckung eines Einspruchs auf die
mit der Steuerfestsetzung verbundene Zinsfestsetzung - Konkludente
Genehmigung der Besteuerung nach vereinnahmten Entgelten
Leitsatz
1. Da die Zinsen von Amts wegen
korrigiert werden, wenn sich die zugrundeliegende Steuer ändert
(§ 233a Abs. 5 AO) ist bei einem Einspruch gegen einen Steuerbescheid,
der auch eine Zinsfestsetzung enthält, regelmäßig davon auszugehen, dass
nur die Steuerfestsetzung angegriffen werden sollte. Nur wenn eine
eigenständige Rechtsverletzung durch die Zinsfestsetzung vorgetragen
wird, kann angenommen werden, dass sich ein Einspruch auch auf die
mit der Steuerfestsetzung verbundene Zinsfestsetzung (§ 233a Abs.
4 AO) erstrecken soll.
2. a) Bei einer Genehmigung
nach § 20 Abs. 1 UStG und der Steuerfestsetzung, in welcher Umsätze
nach vereinbarten oder vereinnahmten Entgelten veranlagt werden,
handelt es sich um zwei verschiedene Verwaltungsakte, wobei die
Besteuerungsart die Höhe der Steuerfestsetzung beeinflusst.
b) Die Gestattung der Besteuerung nach vereinnahmten Entgelten
kann auch konkludent ausgesprochen werden. Dies setzt jedoch voraus,
dass eine nach außen erkennbare Entscheidung über einen entsprechenden
Antrag getroffen wurde. Der bloße Umstand, dass das Finanzamt einen
Antrag auf Gestattung der Ist-Versteuerung nicht abgelehnt hat,
stellt noch keine hinreichend eindeutige Genehmigung dar.
c) Ein Merker des Finanzamts in einem internen EDV-System
stellt keine konkludente Genehmigung dar, da es sich hierbei nicht
um eine Bekanntgabe nach außen handelt.
Fundstelle(n): EFG 2015 S. 2043 Nr. 23 HAAAF-05697
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Finanzgericht Nürnberg, Urteil v. 23.09.2015 - 2 K 917/14
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