Erbschaftsteuer-Berücksichtigung von
Erschließungsbeiträgen als Nachlassverbindlichkeiten
Leitsatz
Erbschaftsteuerlich
zu berücksichtigende Nachlassverbindlichkeiten müssen zum Zeitpunkt
des Erbfalls noch nicht voll wirksam entstanden sein. Erblasserschulden sind
auch die erst in der Person des Erben entstehenden Verbindlichkeiten,
die als solche schon dem Erblasser entstanden wären, wenn er nicht
vor Eintritt der zu ihrer Entstehung nötigen weiteren Voraussetzung
verstorben wäre. Der Abzug der vom Erblasser herrührenden Schulden
nach § 10 Abs. 5 Nr. 1 ErbStG setzt nicht zwingend voraus, dass
beim Tod des Erblassers, also zum maßgeblichen Zeitpunkt der Steuerentstehung
(§ 9 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG), bereits eine rechtliche Verpflichtung
bestanden haben muss.
Bei
der Beitragspflicht für einen Erschließungsbeitrag handelt es sich
um eine werdende und schwebende Rechtsbeziehung des Erblassers,
die als Nachlassverbindlichkeit zu berücksichtigen ist.
Fundstelle(n): DStZ 2015 S. 905 Nr. 23 EFG 2015 S. 2094 Nr. 23 ErbStB 2015 S. 355 Nr. 12 NWB-Eilnachricht Nr. 45/2015 S. 3301 XAAAF-05696
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Online-Dokument
Finanzgericht Nürnberg, Urteil v. 13.05.2015 - 4 K 270/14
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