Ursächlichkeit des fehlenden Ausbildungsplatzes für den verzögerten Ausbildungsbeginn
Leitsatz
1. Um einer missbräuchlichen Inanspruchnahme von Kindergeld entgegen zu wirken, muss sich die Ausbildungsbereitschaft des
Kindes durch belegbare Bemühungen um einen Ausbildungsplatz objektiviert haben. Auf den Zeitpunkt, zu dem diese dann letztlich
zum Erfolg führen, kommt es nicht maßgeblich an.
2. Der fehlende Ausbildungsplatz kann als entscheidende Ursache für den hinausgeschobenen Ausbildungsbeginn nicht festgestellt
werden, wenn das Kind mögliche Bewerbungen aus persönlichen Gründen (hier familiäre Bindung sowie beabsichtigte Kosteneinsparungen
für Studiengebühren und für Familienheimfahrten) von vorn herein unterlässt.
Fundstelle(n): NWB-Eilnachricht Nr. 49/2015 S. 3598 YAAAF-05687
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Online-Dokument
Sächsisches FG, Urteil v. 28.09.2015 - 6 K 372/13 (Kg)
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