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Sächsisches FG Urteil v. - 6 K 372/13 (Kg)

Gesetze: EStG § 32 Abs. 4 S. 1 Nr. 2 Buchst. c

Kindergeld für ein Kind ohne Ausbildungsplatz

Ursächlichkeit des fehlenden Ausbildungsplatzes für den verzögerten Ausbildungsbeginn

Leitsatz

1. Um einer missbräuchlichen Inanspruchnahme von Kindergeld entgegen zu wirken, muss sich die Ausbildungsbereitschaft des Kindes durch belegbare Bemühungen um einen Ausbildungsplatz objektiviert haben. Auf den Zeitpunkt, zu dem diese dann letztlich zum Erfolg führen, kommt es nicht maßgeblich an.

2. Der fehlende Ausbildungsplatz kann als entscheidende Ursache für den hinausgeschobenen Ausbildungsbeginn nicht festgestellt werden, wenn das Kind mögliche Bewerbungen aus persönlichen Gründen (hier familiäre Bindung sowie beabsichtigte Kosteneinsparungen für Studiengebühren und für Familienheimfahrten) von vorn herein unterlässt.

Fundstelle(n):
NWB-Eilnachricht Nr. 49/2015 S. 3598
YAAAF-05687

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Sächsisches FG, Urteil v. 28.09.2015 - 6 K 372/13 (Kg)

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