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FG München Urteil v. - 14 K 3537/13

Gesetze: KN UPos 8525 80 99 KN UPos 8525 80 91 EGV 1249/2011

Zoll

Tarifierung von Helmkameras mit USB-Schnittstelle

Einreihungsverordnung für vergleichbare Waren als Argumentationshilfe

Leitsatz

1. Der Unterschied zwischen Videokameraaufnahmegeräten der Unterposition 8525 80 91 KN und der Unterposition 8525 80 99 KN liegt in der Fähigkeit der letztgenannten Geräte, nicht nur mittels der eingebauten Kamera oder des eingebauten Mikrofons Ton- und Bildaufnahmen zu machen, sondern solche Aufnahmen auch dann aufzeichnen zu können, wenn sie aus anderen Quellen als der eingebauten Kamera oder dem eingebauten Mikrofon stammen.

2. Helmkameras, die nicht nur in der Lage sind, selbst aufgenommene Töne und Bilder zu speichern, sondern die über eine USB-Schnittstelle verfügen, über die auch Bilder und Töne von anderen Quellen, z. B. einem externen PC, auf die Kamera übertragen werden können, sind in die Unterposition 8525 80 99 KN einzureihen.

3. Zwar gelten Einreihungsverordnungen grundsätzlich stets nur für die begutachtete Ware, die Anlass zu der Verordnung gegeben hat. Für vergleichbare Waren können sie jedoch zumindest als Argumentationshilfe herangezogen werden.

Tatbestand

Fundstelle(n):
GAAAF-05680

Preis:
€5,00
Nutzungsdauer:
30 Tage
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FG München, Urteil v. 18.06.2015 - 14 K 3537/13

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