Einreihungsverordnung für vergleichbare Waren als Argumentationshilfe
Leitsatz
1. Der Unterschied zwischen Videokameraaufnahmegeräten der Unterposition 8525 80 91 KN und der Unterposition 8525 80 99 KN
liegt in der Fähigkeit der letztgenannten Geräte, nicht nur mittels der eingebauten Kamera oder des eingebauten Mikrofons
Ton- und Bildaufnahmen zu machen, sondern solche Aufnahmen auch dann aufzeichnen zu können, wenn sie aus anderen Quellen als
der eingebauten Kamera oder dem eingebauten Mikrofon stammen.
2. Helmkameras, die nicht nur in der Lage sind, selbst aufgenommene Töne und Bilder zu speichern, sondern die über eine USB-Schnittstelle
verfügen, über die auch Bilder und Töne von anderen Quellen, z. B. einem externen PC, auf die Kamera übertragen werden können,
sind in die Unterposition 8525 80 99 KN einzureihen.
3. Zwar gelten Einreihungsverordnungen grundsätzlich stets nur für die begutachtete Ware, die Anlass zu der Verordnung gegeben
hat. Für vergleichbare Waren können sie jedoch zumindest als Argumentationshilfe herangezogen werden.
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