Keine verfassungswidrige Ungleichbehandlung der Berechnung des Solidaritätszuschlags bei den Einkünften aus nichtselbstständiger
Arbeit im Hinblick auf die Anrechnung der Gewerbesteuer nach § 35 EStG
Auslegung des Regelungsinhalts der Einspruchsentscheidung
Vorverfahren als Voraussetzung einer Verpflichtungsklage
Leitsatz
1. Die Beschränkung der Steuerermäßigung des § 35 EStG auf gewerbliche Einkünfte verletzt nicht Art. 3 Abs. 1 GG.
2. Die Minderung der tariflichen Einkommensteuer gemäß § 35 EStG um eine Pauschale für die Gewerbesteuer führt zu keiner verfassungswidrigen
Ungleichbehandlung hinsichtlich der Bemessungsgrundlage für den Solidaritätszuschlag bei den Einkünften aus nichtselbstständiger
Arbeit, bei der eine entsprechende Kürzung nicht erfolgt.
3. Die Verpflichtungsklage auf abweichende Festsetzung aus Billigkeitsgründen ist unzulässig, wenn ein Vorverfahren nicht
durchgeführt worden ist.
4. Der Regelungsinhalt einer Einspruchsentscheidung ist über den bloßen Wortlaut hinaus im Wege der Auslegung zu ermitteln.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): BB 2015 S. 2645 Nr. 44 DStR 2016 S. 8 Nr. 41 DStRE 2016 S. 1364 Nr. 22 GStB 2015 S. 389 Nr. 11 Ubg 2016 S. 764 Nr. 12 VAAAF-05675
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Online-Dokument
FG Baden-Württemberg, Urteil v. 28.04.2014 - 13 K 1894/13
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