Die Anwendung der Vertrauensschutzregelung ist nach summarischer Prüfung nicht durch § 27 Abs. 19 Satz 2 UStG ausgeschlossen.
Nach Auffassung des Senats ist es ernstlich zweifelhaft, ob die rückwirkende Änderung der Steuerfestsetzung beim leistenden
Unternehmer unter Suspendierung des aus dem Rechtsstaatsprinzip (Art. 20 Abs. 3 GG) abgeleiteten Vertrauensschutzes gegen
das Verbot der Rückwirkung von Gesetzen verstößt. § 27 Abs. 19 UStG greift in die im Zeitpunkt seiner Verkündung bereits entstandene
Steuerschuld für den Streitzeitraum 2011 nachträglich ein, so dass eine unzulässige echte Rückwirkung jedenfalls nicht ausgeschlossen
erscheint.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): BB 2015 S. 2326 Nr. 39 DB 2015 S. 12 Nr. 36 EFG 2015 S. 1863 Nr. 21 KÖSDI 2015 S. 19508 Nr. 10 NWB-Eilnachricht Nr. 37/2015 S. 2702 UR 2015 S. 758 Nr. 19 LAAAF-05674
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FG Münster, Beschluss v. 12.08.2015 - 15 V 2153/15 U
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