Qualifizierung der Einkünfte nach dem Tod eines freiberuflichen Erfinders
Leitsatz
1) Der Erbe eines Freiberuflers, der dessen Tätigkeit mit dem geerbten Betriebsvermögen fortführt, erzielt nur dann Einkünfte
aus selbständiger Arbeit als Freiberufler, wenn er selbst die persönliche Qualifizierung als Freiberufler erfüllt und die
Tätigkeit entsprechend ausübt.
2) Erfüllen nicht alle Miterben einer Erbengemeinschaft die Qualifizierungsvoraussetzungen, gilt für die Einkünfte der Erbengemeinschaft
die Abfärberegelung des § 15 Abs. 3 Nr. 1 EStG.
3) Einkünfte i.S. des § 24 Nr. 2 EStG sind jedoch auch beim nicht qualifizierten Erben als freiberufliche zu qualifizieren.
4) Einkünfte aus früherer Tätigkeit liegen nur dann vor, wenn alle den Einkünftetatbestand begründenden Voraussetzungen noch
vom Erblasser geschaffen und zu dessen Lebzeiten realisiert wurden, lediglich eine Gegenleistung, also insbesondere der Zufluss,
erst nach dem Erbfall erfolgt.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): EFG 2015 S. 1923 Nr. 22 NWB-Eilnachricht Nr. 43/2015 S. 3146 BAAAF-05673
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