RL 2000/43/EG Art. 10

Kapitel II: Rechtsbehelfe und Rechtsdurchsetzung

Art. 10 Unterrichtung

Die Mitgliedstaaten tragen dafür Sorge, daß die gemäß dieser Richtlinie getroffenen Maßnahmen sowie die bereits geltenden einschlägigen Vorschriften allen Betroffenen in geeigneter Form in ihrem Hoheitsgebiet bekanntgemacht werden.

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HAAAF-05658