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OFD Niedersachsen | Branchenlösung für Telekommunikation
Unter der sog. Branchenlösung (bis einschließlich 2014 in § 45h Abs. 4 TKG, seit 2015 mit – auch untereinander – teils abweichendem Regelungsinhalt parallel in § 3 Abs. 11a UStG und in Art. 9a MwStSystRL-DVO geregelt) versteht man die Fiktion einer Dienstleistungskommission für sonstige Leistungen, die z. B. über ein Telekommunikationsnetz erbracht werden und in deren Erbringung ein (weiterer) Unternehmer eingeschaltet wird. Ein Beispiel sind sog. Premium-Dienste (0900-Nummern), die von einem Diensteanbieter erbracht und vom Telekommunikationsanbieter gegenüber dem Anschlussinhaber abgerechnet werden. Die OFD Niedersachsen hat sich in einer Verfügung vornehmlich mit Sachverhalten auseinandergesetzt, die der „alten“ Regelung des § 45h TKG unterlagen. Die OFD Niedersachsen führt aus, dass diese Regelung sich nur auf Dienste bezieh...