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BMF 20.08.2015 IV C 2 - S 2770/12/10001, BBK 20/2015 S. 930

Steuerrecht | BMF: Organschaft bei GmbH & atypisch Still

Nach dem BMF kann eine GmbH & atypisch Still weder Organgesellschaft noch Organträger im Sinne von § 14 KStG sein. Auch die GmbH als Inhaber des Handelsgeschäfts der GmbH & atypisch Still kann weder Organgesellschaft noch Organträger sein.

[i]ÜbergangsregelungDas BMF erkennt aber Organschaften mit einer GmbH & atypisch Still grundsätzlich weiter an, wenn sie am bereits bestanden haben.

Hinweis:

[i]GmbH & atypisch Still ist MitunternehmerschaftBei der GmbH & atypisch Still handelt es sich um eine Mitunternehmerschaft im Sinne von § 15 Abs. 1 Nr. 2 EStG, bei der sich ein stiller Gesellschafter mit Mitunternehmerinitiative und Mitunternehmerrisiko am Handelsgeschäft der GmbH beteiligt. Der atypisch stille Gesellschafter erzielt dann gewerbliche Einkünfte. Durch eine atypisch stille Gesellschaft kann ein Verlust der GmbH einer natürlichen Person zugerechnet ...

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