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Bilanzierung | Keine Rückstellung bei Vereinbarung eines Staffelzinssatzes
Bei Vereinbarung eines Staffelzinssatzes, der niedrig beginnt und sich dann erhöht, kann keine Rückstellung für die steigenden Zinsen nach dem Bilanzstichtag gebildet werden.
Die Klägerin hatte im Jahr 2008 ein Darlehen für eine Laufzeit von neun Jahren aufgenommen, das im 1. Jahr mit 1,8 % und im 9. Jahr mit 11 % verzinst werden sollte. Der durchschnittliche Zinssatz betrug 5,25 %. [i]Steigender Sollzinssatz Die Klägerin zahlte im Jahr 2008 die vereinbarten 1,8 % und bildete zum für die Differenz zwischen 1,8 % und 5,25 % eine Rückstellung wegen eines Erfüllungsrückstands.
[i]Kein Erfüllungsrückstand Das FG Baden-Württemberg erkannte die Rückstellung nicht an und verneinte einen Erfüllungsrückstand. Denn die Klägerin hatte ihre vertragliche Verpflichtung am erfüllt, indem sie die für 2008 vereinbarten Zinsen in Höhe v...