Haftungsrisiken aus Jahresabschlussmandaten bei Überschuldung
Handlungsrichtlinien für Steuerberater
Von der [i]Schmaler Grat zur unerlaubten Rechtsberatung laufenden Buchführung und den hierauf fußenden regelmäßigen betriebswirtschaftlichen Auswertungen bis zum Jahresabschluss und zur Offenlegung – viele Steuerberater bieten ihren Mandanten für die Rechnungslegung ein Rundumsorglos-Paket. In der Folge sind die Berater und ihre Mitarbeiter meist die ersten, die erfahren, ob es im Betrieb des Mandanten läuft oder nicht. Gerät das Unternehmen in Turbulenzen und macht Verluste, die das Eigenkapital aufzehren, wird aber mittlerweile auch die Lage für den Steuerberater schnell heikel. Zwar ist er grundsätzlich befugt zur Insolvenz- und Sanierungsberatung. Die damit verbundenen Fragen sind komplex, gehören nicht unbedingt zur täglichen Praxis, und der Grat zur unerlaubten Rechtsberatung kann sehr schmal sein. Was also tun, wenn der vorläufige Jahresabschluss eine handelsbilanzielle Überschuldung ausweist? Karl Sikora hat in seinem Aufsatz ab Seite 937 konkrete Leitlinien formuliert, wie ein Steuerberater Hinweise an den Mandanten formulieren kann, um selbst zwar seinen berufsrechtlichen Pflichten zu genügen, gleichzeitig aber auch das eigene Haftungsrisiko minimieren kann. Denn das „normale“ Jahresabschlussmandat ist für die Probleme aus einer handelsbilanziellen Überschuldung nicht geeignet. Karl Sikora zeigt dabei leicht verständlich auf, wann und warum es sicherer ist, den Mandanten an einen mit der Materie vertrauten Experten zu verweisen. Denn Insolvenzverwalter sind ebenfalls Experten – nämlich darin, die Haftungsmasse mit Schadenersatzzahlungen aus der Berufshaftpflichtversicherung des Beraters aufzufüllen. Und zahlt die Haftpflichtversicherung nicht, weil der Steuerberater unerlaubte Rechtsberatung durchgeführt hat, ist schnell dessen Existenz gefährdet.
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Beste Grüße
Christoph Linkemann
Fundstelle(n):
BBK 2015 Seite 921
NWB MAAAF-05626