KSVG § 2
Erster Teil: Sozialversicherung der selbständigen Künstler und Publizisten [1]
Erstes Kapitel: Kreis der versicherten Personen [2]
Erster Abschnitt: Umfang der Versicherungspflicht
§ 2 [3]
1Künstler im Sinne dieses Gesetzes ist, wer Musik, darstellende oder bildende Kunst schafft, ausübt oder lehrt. 2Publizist im Sinne dieses Gesetzes ist, wer als Schriftsteller, Journalist oder in ähnlicher Weise publizistisch tätig ist oder Publizistik lehrt.
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WAAAF-05601