KSVG § 6

Erster Teil: Sozialversicherung der selbständigen Künstler und Publizisten [1]

Erstes Kapitel: Kreis der versicherten Personen [2]

Zweiter Abschnitt: Ausnahmen von der Versicherungspflicht [3]

Zweiter Unterabschnitt: Befreiung von der Krankenversicherungspflicht auf Antrag [4]

§ 6 [5]

(1) 1Wer erstmals eine Tätigkeit als selbständiger Künstler oder Publizist aufnimmt und nicht zu dem in § 5 Abs. 1 genannten Personenkreis gehört, wird auf Antrag von der Krankenversicherungspflicht nach diesem Gesetz befreit, wenn er der Künstlersozialkasse eine Versicherung für den Krankheitsfall bei einem privaten Krankenversicherungsunternehmen nachweist. 2Voraussetzung ist, daß er für sich und seine Familienangehörigen, die bei Versicherungspflicht des Künstlers oder Publizisten in der gesetzlichen Krankenversicherung versichert wären, Vertragsleistungen beanspruchen kann, die der Art nach den Leistungen der gesetzlichen Krankenversicherung bei Krankheit entsprechen. 3Der Antrag ist spätestens drei Monate nach Feststellung der Versicherungspflicht bei der Künstlersozialkasse zu stellen.

(2) 1Die Befreiung von der Krankenversicherungspflicht nach Absatz 1 endet drei Jahre nach Ablauf der in § 3 Absatz 2 genannten Frist mit Ablauf des nächstfolgenden 31. März. 2Sofern innerhalb der Frist nach Satz 1 ein Antrag auf Befreiung nach § 7 gestellt wird, wirkt diese ab dem Zeitpunkt des Ablaufs der in Satz 1 genannten Frist. 3Wer nach Absatz 1 von der Krankenversicherungspflicht befreit worden ist, kann gegenüber der Künstlersozialkasse bis zum Ablauf der in § 3 Abs. 2 genannten Frist schriftlich erklären, daß seine Befreiung von der Versicherungspflicht enden soll. 4Die Versicherungspflicht beginnt in diesem Fall nach Ablauf der in § 3 Abs. 2 genannten Frist.

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WAAAF-05601

1Anm. d. Red.: Überschrift i. d. F. des Gesetzes v. (BGBl I S. 2606) mit Wirkung v. 1. 1. 1989.

2Anm. d. Red.: Überschrift i. d. F. des Gesetzes v. (BGBl I S. 2606) mit Wirkung v. 1. 1. 1989.

3Anm. d. Red.: Überschrift i. d. F. des Gesetzes v. (BGBl I S. 2606) mit Wirkung v. 1. 1. 1989.

4Anm. d. Red.: Überschrift i. d. F. des Gesetzes v. (BGBl I S. 2606) mit Wirkung v. 1. 1. 1989.

5Anm. d. Red.: § 6 i. d. F. des Gesetzes v. (BGBl I S. 2759) mit Wirkung v. 1.1.2023.