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KSVG § 44

Zweiter Teil: Durchführung der Künstlersozialversicherung [1]

§ 44 [2]

(1) 1Die Künstlersozialkasse hat kurzfristig verfügbare Mittel zur Bestreitung ihrer laufenden Ausgaben sowie zum Ausgleich von Einnahme- und Ausgabeschwankungen (Betriebsmittel) bereitzuhalten. 2Die Betriebsmittel sollen im Betrag mindestens einer Monatsausgabe nach dem Durchschnitt des voraufgegangenen Kalenderjahres entsprechen (Liquiditätssoll).

(2) Solange das Liquiditätssoll nicht vorhanden ist, hat die Künstlersozialkasse zur Auffüllung der Betriebsmittel jährlich mindestens 1 vom Hundert des im Haushaltsplan vorgesehenen Einnahmesolls (Auffüllungssoll) den Betriebsmitteln zuzuführen.

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WAAAF-05601

1Anm. d. Red.: Überschrift i. d. F. des Gesetzes v. (BGBl I S. 2794) mit Wirkung v. 1. 1. 1988.

2Anm. d. Red.: § 44 i. d. F. des Gesetzes v. 22. 12. 1999 (BGBl I S. 2534) mit Wirkung v. 1. 1. 2000.

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