KSVG § 40
Zweiter Teil: Durchführung der Künstlersozialversicherung [1]
§ 40 [2]
Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales bestimmt durch Rechtsverordnung das Nähere über die Aufgaben, die Zusammensetzung, die Rechte und Pflichten der Mitglieder, die Amtsdauer und das Verfahren des Beirats (§ 38) und der Ausschüsse (§ 39).
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WAAAF-05601