KSVG § 37

Zweiter Teil: Durchführung der Künstlersozialversicherung [1]

§ 37 [2] [3]

(1) Die Unfallversicherung Bund und Bahn führt dieses Gesetz im Auftrag des Bundes als Künstlersozialkasse durch.

(2) 1In Angelegenheiten der Künstlersozialversicherung führt der Geschäftsführer der Unfallversicherung Bund und Bahn die Verwaltungsgeschäfte und vertritt die Künstlersozialkasse gerichtlich und außergerichtlich. 2Stellvertreter des Geschäftsführers in Angelegenheiten der Künstlersozialversicherung ist der für die Künstlersozialkasse zuständige Abteilungsleiter; dieser wird auf Vorschlag des Geschäftsführers nach Anhörung des Beirats bei der Künstlersozialkasse vom Bundesministerium für Arbeit und Soziales bestellt.

(3) 1Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales ernennt und entlässt die Beamtinnen und Beamten der Künstlersozialkasse. 2Es kann seine Befugnisse auf die Geschäftsführerin oder den Geschäftsführer der Unfallversicherung Bund und Bahn übertragen.

(4) Oberste Dienstbehörde für den in Absatz 2 Satz 2 genannten Stellvertreter ist das Bundesministerium für Arbeit und Soziales, für die übrigen Beamten der Künstlersozialkasse der Geschäftsführer der Unfallversicherung Bund und Bahn.

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WAAAF-05601

1Anm. d. Red.: Überschrift i. d. F. des Gesetzes v. (BGBl I S. 2794) mit Wirkung v. 1. 1. 1988.

2Anm. d. Red.: § 37 i. d. F. des Gesetzes v. 19. 10. 2013 (BGBl I S. 3836) mit Wirkung v. 1. 1. 2015.

3Anm. d. Red.: Gemäß Art. 5a Nr. 2 i. V. mit Art. 9 Abs. 2 Gesetz v. wird § 37 mit Wirkung v. 1.1.2025 wie folgt geändert:  a) Absatz 1 Satz 1 wird durch die folgenden Sätze ersetzt:
„Die Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See führt dieses Gesetz im Auftrag des Bundes als Künstlersozialkasse durch. Der Dienstsitz der Künstlersozialkasse ist Wilhelmshaven.“  b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:   aa) In Satz 1 werden die Wörter „der Geschäftsführer der Unfallversicherung Bund und Bahn“ durch die Wörter „das dafür zuständige Mitglied der Geschäftsführung der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See“ ersetzt.   bb) Nach Satz 1 wird folgender Satz eingefügt:
„Vor seiner Bestellung ist der Beirat bei der Künstlersozialkasse zu hören.“   cc) Der neue Satz 3 wird wie folgt gefasst:
„Die für die Künstlersozialkasse zuständige Abteilungsleitung wird auf Vorschlag des Mitglieds der Geschäftsführung nach Anhörung des Beirats bei der Künstlersozialkasse vom Bundesministerium für Arbeit und Soziales bestellt.“  c) Absatz 3 Satz 2 wird wie folgt gefasst:
„Es kann seine Befugnisse auf das zuständige Mitglied der Geschäftsführung der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See übertragen.“  d) In Absatz 4 werden die Wörter „den in Absatz 2 Satz 2 genannten Stellvertreter“ durch die Wörter „„die in Absatz 2 Satz 3 genannte Abteilungsleitung“ und die Wörter „der Geschäftsführer der Unfallversicherung Bund und Bahn“ durch die Wörter „das zuständige Mitglied der Geschäftsführung der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See“ ersetzt.