KSVG § 32

Erster Teil: Sozialversicherung der selbständigen Künstler und Publizisten [1]

Viertes Kapitel: Aufbringung der Mittel [2]

Dritter Abschnitt: Künstlersozialabgabe [3]

Dritter Unterabschnitt: Melde- und Abgabeverfahren [4]

§ 32 [5]

(1) 1Die Künstlersozialkasse kann vertraglich mit einem Vertreter mehrerer Unternehmer die Bildung einer Ausgleichsvereinigung vereinbaren. 2Die Ausgleichsvereinigung erfüllt der Künstlersozialkasse gegenüber die den Unternehmern obliegenden Pflichten, insbesondere entrichtet sie mit befreiender Wirkung die Künstlersozialabgabe und die Vorauszahlungen. 3Die Künstlersozialkasse regelt mit einer Ausgleichsvereinigung abweichend von diesem Gesetz die Ermittlung der Entgelte im Sinne des § 25 unter Zugrundelegung von anderen für ihre Höhe maßgebenden Berechnungsgrößen. 4In der Vereinbarung kann das Melde- und Abgabeverfahren abweichend von § 27 geregelt werden; die Pflicht zu Vorauszahlungen bleibt davon unberührt. 5Die Künstlersozialkasse kann die Berücksichtigung von Verwaltungskosten der Ausgleichsvereinigung vertraglich regeln. 6Die Verträge bedürfen der Zustimmung des Bundesamtes für Soziale Sicherung.

(2) 1Die Künstlersozialkasse überprüft regelmäßig die abweichenden Berechnungsgrößen nach Absatz 1 Satz 3. 2Im Rahmen der Überprüfung kann die Künstlersozialkasse von den in der Ausgleichsvereinigung zusammengeschlossenen Unternehmern Aufzeichnungen über die Entgelte im Sinne des § 25 verlangen und Prüfungen durchführen. 3Im Übrigen entfallen die Aufzeichnungspflichten nach § 28 und Prüfungen bei Unternehmern nach § 35 des Künstlersozialversicherungsgesetzes und § 28p Absatz 1a des Vierten Buches Sozialgesetzbuch für die Jahre, für die Pflichten des Unternehmers durch die Ausgleichsvereinigung erfüllt werden. 4Die weiteren Rechte und Pflichten des zur Abgabe Verpflichteten gegenüber der Künstlersozialkasse bleiben unberührt.

(3) Die Künstlersozialkasse hat einer Ausgleichsvereinigung mit Einwilligung des Mitglieds die Angaben zu machen, die die Ausgleichsvereinigung zur Erfüllung ihrer Aufgaben benötigt.

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WAAAF-05601

1Anm. d. Red.: Überschrift i. d. F. des Gesetzes v. (BGBl I S. 2606) mit Wirkung v. 1. 1. 1989.

2Anm. d. Red.: Überschrift i. d. F. des Gesetzes v. (BGBl I S. 2606) mit Wirkung v. 1. 1. 1989.

3Anm. d. Red.: Überschrift i. d. F. des Gesetzes v. (BGBl I S. 2606) mit Wirkung v. 1. 1. 1989.

4Anm. d. Red.: Überschrift i. d. F. des Gesetzes v. (BGBl I S. 2606) mit Wirkung v. 1. 1. 1989.

5Anm. d. Red.: § 32 i. d. F. des Gesetzes v. (BGBl I S. 2652) mit Wirkung v. 1.1.2020.