Erster Teil: Sozialversicherung der selbständigen Künstler und Publizisten [1]
Erstes Kapitel: Kreis der versicherten Personen [2]
Zweiter Abschnitt: Ausnahmen von der Versicherungspflicht [3]
Erster Unterabschnitt: Versicherungsfreiheit kraft Gesetzes [4]
§ 3 [5]
(1) 1Versicherungsfrei nach diesem Gesetz ist, wer in dem Kalenderjahr aus selbständiger künstlerischer und publizistischer Tätigkeit voraussichtlich ein Arbeitseinkommen erzielt, das 3.900 Euro nicht übersteigt. 2Wird die selbständige künstlerische oder publizistische Tätigkeit nur während eines Teils des Kalenderjahres ausgeübt, ist die in Satz 1 genannte Grenze entsprechend herabzusetzen. 3Satz 2 gilt entsprechend für Zeiten des Bezugs von Erziehungsgeld oder Elterngeld.
(2) 1Absatz 1 gilt nicht bis zum Ablauf von drei Jahren nach erstmaliger Aufnahme der Tätigkeit. 2Die Frist nach Satz 1 verlängert sich um die Zeiten, in denen keine Versicherungspflicht nach diesem Gesetz oder Versicherungsfreiheit nach § 5 Abs. 1 Nr. 8 besteht.
(3) 1Abweichend von Absatz 1 bleibt die Versicherungspflicht bestehen, solange das Arbeitseinkommen nicht mehr als zweimal innerhalb von sechs Kalenderjahren die dort genannte Grenze nicht übersteigt. 2Ein Unterschreiten der Grenze in den Jahren 2020 bis 2022 bleibt dabei unberücksichtigt.
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WAAAF-05601
1Anm. d. Red.: Überschrift i. d. F. des Gesetzes v. (BGBl I S. 2606) mit Wirkung v. 1. 1. 1989.
2Anm. d. Red.: Überschrift i. d. F. des Gesetzes v. (BGBl I S. 2606) mit Wirkung v. 1. 1. 1989.
3Anm. d. Red.: Überschrift i. d. F. des Gesetzes v. (BGBl I S. 2606) mit Wirkung v. 1. 1. 1989.
4Anm. d. Red.: Überschrift i. d. F. des Gesetzes v. (BGBl I S. 2606) mit Wirkung v. 1. 1. 1989.
5Anm. d. Red.: § 3 i. d. F. des Gesetzes v. (BGBl I S. 4906) mit Wirkung v. .