Erster Teil: Sozialversicherung der selbständigen Künstler und Publizisten [1]
Viertes Kapitel: Aufbringung der Mittel [2]
Dritter Abschnitt: Künstlersozialabgabe [3]
Dritter Unterabschnitt: Melde- und Abgabeverfahren [4]
§ 28 [5]
1Die zur Abgabe Verpflichteten haben fortlaufende Aufzeichnungen über die Entgelte im Sinne des § 25 zu führen. 2Dabei müssen das Zustandekommen der daraus abgeleiteten Meldungen nach § 27 und der Zusammenhang mit den zugrunde liegenden Unterlagen nachprüfbar sein; auf Anforderung der Künstlersozialkasse oder der Träger der Rentenversicherung müssen die abgabepflichtigen Entgelte listenmäßig zusammengeführt werden können. 3Die Aufzeichnungen sind mindestens fünf Jahre nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Entgelte fällig geworden sind, aufzubewahren. 4Soweit Aufzeichnungen, Unterlagen, Meldungen, Berechnungen und Zahlungen mit Hilfe technischer Einrichtungen erstellt oder verwaltet werden, muss sichergestellt sein, dass die Anforderungen des Satzes 2 erfüllt werden können; insbesondere müssen Datenverarbeitungsprogramme, die zur Erstellung oder Verwaltung benutzt werden, ordnungsgemäß dokumentiert sein.
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WAAAF-05601
1Anm. d. Red.: Überschrift i. d. F. des Gesetzes v. (BGBl I S. 2606) mit Wirkung v. 1. 1. 1989.
2Anm. d. Red.: Überschrift i. d. F. des Gesetzes v. (BGBl I S. 2606) mit Wirkung v. 1. 1. 1989.
3Anm. d. Red.: Überschrift i. d. F. des Gesetzes v. (BGBl I S. 2606) mit Wirkung v. 1. 1. 1989.
4Anm. d. Red.: Überschrift i. d. F. des Gesetzes v. (BGBl I S. 2606) mit Wirkung v. 1. 1. 1989.
5Anm. d. Red.: § 28 i. d. F. des Gesetzes v. 12. 6. 2007 (BGBl I S. 1034) mit Wirkung v. 15. 6. 2007.