KSVG § 10b
Erster Teil: Sozialversicherung der selbständigen Künstler und Publizisten [1]
Zweites Kapitel: Beitragszuschuß der Künstlersozialkasse [2]
§ 10b [3]
Der Bescheid über die Festsetzung des endgültigen Beitragszuschusses soll mit Wirkung für die Vergangenheit zu Ungunsten des Zuschussberechtigten zurückgenommen werden, wenn die Meldung nach § 10 Abs. 1 Satz 3 in wesentlicher Beziehung unrichtige Angaben enthält.
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WAAAF-05601