NWB Betriebsprüfungs-Kartei

2024

ISBN: 978-3-482-65701-7

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NWB Betriebsprüfungs-Kartei

– Betriebsprüfungen –
– Sonderprüfungen –
– §§ 193 bis 203 AO –
– Betriebsprüfungsordnung –

Hinweis:

Wegen der Einzelheiten zum sachlichen und zeitlichen Umfang der Außenprüfung wird (auch) auf die Ausführungen unter „B. Sachlicher Umfang einer Außenprüfung (§ 194 AO)” der Abhandlung „AO (Außenprüfungen)” hingewiesen.

Bezüglich der Bestimmung des Prüfungssubjekts und der Bekanntgabe von Prüfungsanordnungen vgl. Abschn. „E. Bekanntgabe der Prüfungsanordnung (§ 197 AO)” der Abhandlung „AO (Außenprüfungen)”.

A. Gesetzliche Vorschrift – § 196 AO

Wortlaut des § 196 AO „Prüfungsanordnung”

Die Finanzbehörde bestimmt den Umfang der Außenprüfung in einer schriftlich oder elektronisch zu erteilenden Prüfungsanordnung mit Rechtsbehelfsbelehrung nach § 356.

B. Verwaltungsvorschriften

I. Anwendungserlass zur Abgabenordnung

1. Wortlaut des AEAO zu § 196 AO
2. AO-Anwendungserlass (AEAO), redaktionelle Neufassung vom (BStBl 2008 I S. 26), zuletzt geändert durch  IV A 3 – S 0062/08/10007 – 15, zu § 196 AO, BStBl 2013 I S. 118
  1. Zur Begründung einer Anordnung einer Außenprüfung nach § 193 Abs. 1 genügt der Hinweis auf diese Rechtsgrundlage. Die Prüfungsanordnung (§ 5 Abs. 2 Satz 1 BpO), die Festlegung des Prüfungsbeginns ( BStBl 1987 II S. 408) und des Prüfungsorts ( BStBl 1999 II S. 445) sind selbst...BStBl 1989 II S. 483BStBl 1975 II S. 197

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