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Einkommensteuer | Außergewöhnliche Belastung durch Unterhaltszahlungen an im Ausland ansässige Angehörige
Das lässt sich wie folgt zusammenfassen: (1) Das jederzeitige Bereitstehen für einen eventuellen Pflegeeinsatz bei behinderten Angehörigen („Pflege auf Abruf“) ist kein besonderer Umstand, der die generelle Erwerbsobliegenheit volljähriger Personen entfallen lässt. (2) Der Steuerpflichtige hat grds. nachzuweisen, dass sich die unterhaltene Person um eine Beschäftigung bemüht hat. Fehlt es hieran, kommt eine Schätzung der (fiktiven) Einkünfte in Betracht.
Dem Urteilsfall liegt ein Dreiecksverhältnis zwischen Tochter, Mutter und Großmutter zugrunde. Die Unterhaltsleistungen, deren Abzug als außergewöhnliche Belastung streitig ist, wurden von der steuerpflichtigen Tochter (Klägerin) ihrer Mutter gegenüber zugewendet, die in Russland lebt. Diese [i]infoCenter „Unterhalt“ NWB TAAAC-34003 leitet... / BStBl 2013 I S. 1462