NWB Betriebsprüfungs-Kartei
2026
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– § 143 AO –
A. § 144 AO Aufzeichnung des Warenausgangs
Hinweis auf den Wortlaut des § 144 AO.
B. AEAO zu § 144 AO
Zur gesonderten Aufzeichnung des Warenausgangs sind gewerbliche Unternehmer (siehe zu § 141 Nr. 1) sowie nach § 144 Abs. 5 auch buchführungspflichtige Land- und Forstwirte verpflichtet. Mit der Einbeziehung der buchführungspflichtigen Land- und Forstwirte in die Vorschrift soll eine bessere Überprüfung der Käufer land- und forstwirtschaftlicher Produkte (z. B. Obst- oder Gemüsehändler) ermöglicht werden. Bei buchführenden Unternehmern können die Aufzeichnungspflichten im Rahmen der Buchführung erfüllt werden. Besondere Aufzeichnungspflichten, z. B. nach § 22 Abs. 2 Nrn. 1 bis 3 UStG, bleiben unberührt. Erleichterungen nach § 14 Abs. 6 UStG für die Ausstellung von Rechnungen (z. B. nach §§ 31, 33 UStDV) gelten auch für diese Vorschrift. Bei Verstoß gegen die Aufzeichnungspflichten nach § 144 AO kann eine Ordnungswidrigkeit nach § 379 Abs. 2 Nr. 1a AO vorliegen.
C. Aufzeichnung des Warenausgangs für buchführungspflichtige Land- und Forstwirte und Besonderheiten bei Forstbetrieben
– Auszug aus dem BStBl I S. 878, Tzn. 3.4.3, 3.4.4 und 4 –
Nach § 144 Abs. 5 AO gelten die Vorschriften über die gesonderte Aufzeichnung des Warenausgangs auch für buchführungspflichti...