Änderung der Prüfungsanordnung während des Nichtzulassungsbeschwerdeverfahrens führt zur Aufhebung der Vorentscheidung entsprechend § 127 FGO
Gesetze: FGO § 115 Abs. 2 Nr. 3, FGO § 127, FGO § 68
Instanzenzug:
Gründe
1 Die Beschwerde hat Erfolg.
2 Die Vorentscheidung ist in entsprechender Anwendung des § 127 der Finanzgerichtsordnung (FGO) aus verfahrensrechtlichen Gründen aufzuheben und die Sache an das Finanzgericht (FG) zurückzuverweisen. Denn der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt) hat im Verlauf des Nichtzulassungsbeschwerdeverfahrens am eine (weitere) Prüfungsanordnung erlassen, die gemäß § 68 FGO zum Verfahrensgegenstand geworden ist. § 68 FGO ist im Verfahren der Nichtzulassungsbeschwerde entsprechend anwendbar (, BFH/NV 2014, 1580); eine Anwendung der Vorschrift wird nicht dadurch ausgeschlossen, dass die Regelungsbereiche der Prüfungsanordnung vom und der angefochtenen Prüfungsanordnung vom nur teilweise identisch sind (vgl. , BFH/NV 2004, 1287). Eine Aufhebung und Zurückverweisung käme zwar u.a. dann nicht in Betracht, wenn die geänderte Entscheidung nicht streitig ist. Im vorliegenden Fall ist —wie der vom Kläger und Beschwerdeführer vorgelegte Schriftsatz vom belegt— indes auch die Wirksamkeit der Prüfungsanordnung vom zwischen den Beteiligten umstritten.
3 Von einer weiteren Begründung des Beschlusses sieht der Senat ab (§ 116 Abs. 5 Satz 2 FGO). Die Entscheidung über die Kosten des Verfahrens wird nach § 143 Abs. 2 FGO dem FG übertragen.
Fundstelle(n):
BFH/NV 2015 S. 1688 Nr. 12
YAAAF-05126