Instanzenzug: S 1 R 5/11
Gründe:
1Der Kläger hat gegen die Nichtzulassung der Revision im mit einem am beim BSG eingegangenen Schriftsatz seiner Prozessbevollmächtigten vom Beschwerde eingelegt und beantragt, die Beschwerdebegründungsfrist um einen Monat zu verlängern.
2Die Beschwerdebegründungsfrist ist daraufhin bis zum verlängert worden (§ 160a Abs 2 S 2 SGG).
3Mit dem am beim BSG eingegangenen Schriftsatz vom selben Tage haben die Prozessbevollmächtigten die Vertretung des Klägers niedergelegt, ohne die Beschwerde begründet zu haben. Diese ist innerhalb der verlängerten Frist auch nicht durch andere vertretungsbefugte Prozessbevollmächtigte begründet worden (§ 160a Abs 2 S 1 und 2, § 73 Abs 4 SGG).
4Die mangels Begründung unzulässige Beschwerde ist ohne Zuziehung der ehrenamtlichen Richter zu verwerfen (§ 160a Abs 4 S 1 Halbs 2, § 169 SGG).
5Die Kostenentscheidung beruht auf der entsprechenden Anwendung des § 193 SGG.
Fundstelle(n):
VAAAF-05059