Instanzenzug: S 132 SB 326/12
Gründe:
1Der Kläger hat gegen die Nichtzulassung der Revision in dem ihm am zugestellten mit einem von ihm unterzeichneten und an das LSG gerichteten Schreiben vom Beschwerde eingelegt und eine Aussetzung nach Art 100 GG beantragt. Das LSG hat dieses Schreiben an das BSG weitergeleitet, dort ist es am eingegangen.
2Die Beschwerde ist unzulässig, da sie nicht von einem gemäß § 73 Abs 4 SGG vor dem BSG zugelassenen Prozessbevollmächtigten unterzeichnet worden ist. Auf das Erfordernis, sich vor dem BSG durch einen der in § 73 Abs 4 SGG aufgeführten Prozessbevollmächtigten vertreten zu lassen (zur Verfassungsmäßigkeit vgl BVerfG SozR 3-1500 § 160a Nr 7 S 13 mwN), ist der Kläger in der Rechtsmittelbelehrung des LSG-Urteils hingewiesen worden. Die von dem Kläger selbst eingelegte Beschwerde ist gemäß § 160a Abs 4 S 1 Halbs 2 SGG iVm § 169 S 3 SGG durch Beschluss zu verwerfen. Vor diesem Hintergrund kommt eine Aussetzung nach Art 100 GG nicht in Betracht.
3Die Kostenentscheidung beruht auf der entsprechenden Anwendung des § 193 SGG.
Fundstelle(n):
JAAAF-05050