BSG Beschluss v. - B 5 R 98/15 B

Instanzenzug: S 15 R 3458/12

Gründe:

1Mit Beschluss vom hat das LSG Baden-Württemberg einen Anspruch der Klägerin auf Rente wegen Erwerbsminderung über den hinaus abgelehnt.

2Gegen die Nichtzulassung der Revision in dieser Entscheidung hat die Klägerin Beschwerde zum BSG eingelegt. Sie beruft sich auf Verfahrensfehler.

3Die Nichtzulassungsbeschwerde ist unzulässig, weil sie nicht formgerecht begründet ist.

4Die Revision ist nur zuzulassen, wenn

- die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat (§ 160 Abs 2 Nr 1 SGG),

- das Urteil von einer Entscheidung des BSG, des GmSOGB oder des BVerfG abweicht und auf dieser Abweichung beruht (aaO Nr 2) oder

- ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen kann (aaO Nr 3).

5Derartige Gründe werden in der Beschwerdebegründung nicht nach Maßgabe der Erfordernisse des § 160a Abs 2 S 3 SGG dargetan. Die Beschwerde ist daher gemäß § 160a Abs 4 S 1 iVm § 169 SGG zu verwerfen.

6Wird eine Nichtzulassungsbeschwerde darauf gestützt, dass ein Verfahrensmangel vorliege, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen könne (§ 160 Abs 2 Nr 3 Halbs 1 SGG), so müssen bei der Bezeichnung des Verfahrensmangels (§ 160a Abs 2 S 3 SGG) zunächst die den Verfahrensmangel (vermeintlich) begründenden Tatsachen substantiiert dargetan werden. Darüber hinaus ist die Darlegung erforderlich, dass und warum die Entscheidung des LSG ausgehend von dessen materieller Rechtsansicht auf dem Mangel beruhen kann, also die Möglichkeit einer Beeinflussung des Urteils besteht. Gemäß § 160 Abs 2 Nr 3 Halbs 2 SGG kann der geltend gemachte Verfahrensmangel nicht auf eine Verletzung der §§ 109 und 128 Abs 1 S 1 SGG und auf eine Verletzung des § 103 SGG nur gestützt werden, wenn er sich auf einen Beweisantrag bezieht, dem das LSG ohne hinreichende Begründung nicht gefolgt ist.

7Die Klägerin rügt eine Verletzung des rechtlichen Gehörs (§ 62 SGG, Art 103 GG).

8Es entspricht ständiger Rechtsprechung des BSG, dass unabhängig von der nach § 411 Abs 3 ZPO im pflichtgemäßen Ermessen des Gerichts liegenden Möglichkeit, das Erscheinen des Sachverständigen zum Termin von Amts wegen anzuordnen, jedem Beteiligten gemäß § 116 S 2, § 118 Abs 1 S 1 SGG iVm §§ 397, 402, 411 Abs 4 ZPO das Recht zusteht, dem Sachverständigen diejenigen Fragen vorlegen zu lassen, die er zur Aufklärung der Sache für dienlich erachtet (stRspr, vgl BSG SozR 4-1500 § 116 Nr 1 RdNr 7; BSG SozR 4-1500 § 116 Nr 2 RdNr 5; - Juris RdNr 8; - NJW 1998, 2273 - Juris RdNr 11). Dabei müssen die dem Sachverständigen zu stellenden Fragen nicht formuliert werden. Es reicht vielmehr aus, die erläuterungsbedürftigen Punkte hinreichend konkret zu bezeichnen (BSG SozR 3-1750 § 411 Nr 1 S 4; - Juris RdNr 3), zB auf Lücken oder Widersprüche hinzuweisen. Einwendungen in diesem Sinn sind dem Gericht rechtzeitig mitzuteilen (vgl § 411 Abs 4 ZPO). Eine Form für die Befragung ist gesetzlich nicht vorgeschrieben, sodass sie sowohl mündlich als auch schriftlich erfolgen kann. Da die Rüge der Verletzung des Rechts auf Befragung eines Sachverständigen letztlich eine Gehörsrüge darstellt, müssen zudem deren Voraussetzungen erfüllt sein. Insbesondere muss der Beschwerdeführer alles getan haben, um eine Anhörung des Sachverständigen zu erreichen (vgl allgemein zu dieser Voraussetzung: BSG SozR 3-1500 § 160 Nr 22 S 35; vgl auch BSGE 68, 205, 210 = SozR 3-2200 § 667 Nr 1 S 6). Dieser Obliegenheit ist ein Beteiligter jedenfalls dann nachgekommen, wenn er rechtzeitig den Antrag gestellt hat, einen Sachverständigen zur Erläuterung seines Gutachtens anzuhören und er schriftlich Fragen im oben dargelegten Sinne angekündigt hat, die objektiv sachdienlich sind. Liegen diese Voraussetzungen vor, muss das Gericht dem Antrag folgen, soweit er aufrechterhalten bleibt (vgl BSG SozR 4-1500 § 62 Nr 4 RdNr 5; BSG SozR 4-1500 § 116 Nr 1 RdNr 7).

9Die Klägerin trägt vor, das SG sei auf die Anregung, beide Sachverständige zu laden, um die unterschiedlichen ärztlichen Einschätzungen zu klären, überhaupt nicht eingegangen. Das LSG habe den Antrag, in der mündlichen Verhandlung eine Erläuterung vorzunehmen, abgelehnt, allerdings allein bezogen auf den Sachverständigen Dr. Z..

10Mit diesem Vorbringen ist eine Verletzung des Fragerechts nicht schlüssig dargelegt. Einen Verfahrensmangel des SG hat die Klägerin nicht ausreichend dargelegt. Ein solcher kann die Zulassung nur ausnahmsweise rechtfertigen, wenn dem SG ein Verfahrensfehler unterlaufen ist und dieser fortwirkt, so dass er ebenfalls als Mangel des LSG anzusehen ist (vgl Leitherer in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 11. Aufl 2014, § 160 RdNr 16a mwN). Insbesondere hätte auch eine "Anregung", beide Sachverständige zu laden, als prozessordnungsgemäßer Beweisantrag nicht ausgereicht (vgl Leitherer, SGG, aaO, § 160 RdNr 18b).

11Mit dem Vortrag, "mit dem Antrag, im Termin [beim LSG] beide Sachverständige anzuhören und diese mit ihren jeweiligen Aussagen zu konfrontieren, hätten Widersprüche oder entsprechende diskrepante Einschätzungen ausgeräumt werden können", ist die Verletzung des rechtlichen Gehörs ebenfalls nicht ausreichend dargetan. Es fehlt schon der Vortrag, dass ein solcher Antrag bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung bzw bei einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung im letzten Schriftsatz geltend gemacht worden ist. Zudem fehlt die Darlegung, dass die Beschwerdeführerin alles getan hat, um eine Anhörung des Sachverständigen zu erreichen. Insbesondere hat die Klägerin nicht dargetan, dass sie auf den Hinweis des LSG, wonach eine Entscheidung nach § 153 Abs 4 SGG beabsichtigt sei, beantragt habe, eine mündliche Verhandlung durchzuführen, um ihrer Forderung nach Anhörung von Sachverständigen Geltung zu verschaffen.

12Auch die Rüge der Verletzung der tatrichterlichen Sachaufklärungspflicht iS von § 103 SGG ist nicht ausreichend dargetan. Dazu trägt die Klägerin vor, das LSG sei der Anregung, die Gutachter zu hören, ohne hinreichende Begründung nicht gefolgt.

13Die Klägerin hat bereits nicht dargetan, einen prozessordnungsgemäßen Beweisantrag gestellt zu haben. Zur Darlegung eines prozessordnungsgemäßen Beweisantrags muss nicht nur die Stellung des Antrags, sondern auch aufgezeigt werden, über welche im Einzelnen bezeichneten Punkte Beweis erhoben werden sollte. Denn Merkmal eines Beweisantrags ist eine bestimmte Tatsachenbehauptung und die Angabe des Beweismittels für diese Tatsache (BSG SozR 4-1500 § 160a Nr 3 RdNr 6 mwN). Diesen Anforderungen genügt die Beschwerdebegründung nicht.

14Mit dem Vortrag, es reiche nicht aus, "einfach auf unterschiedliche ärztliche Einschätzungen zu verweisen und dann über die Beweislast die Klage abzuweisen", und außerdem sei sie - die Klägerin - nicht verpflichtet, eine Beweisführung vorzunehmen, rügt die Klägerin im Kern die Beweiswürdigung des LSG. Auf die Verletzung des § 128 Abs 1 S 1 SGG kann eine Nichtzulassungsbeschwerde jedoch nach dem Wortlaut des § 160 Abs 2 Nr 3 Halbs 2 SGG nicht gestützt werden.

15Von einer weiteren Begründung wird abgesehen, weil sie nicht geeignet wäre, zur Klärung der Voraussetzungen der Revisionszulassung beizutragen (§ 160a Abs 4 S 2 Halbs 2 SGG).

16Die Kostenentscheidung beruht auf der entsprechenden Anwendung des § 193 Abs 1 SGG.

Fundstelle(n):
OAAAF-05044