Instanzenzug:
Gründe
1Die nach § 321a Abs. 1 ZPO statthafte Gehörsrüge ist als unzulässig zu verwerfen. Verletzungen des rechtlichen Gehörs sind innerhalb einer Notfrist von zwei Wochen nach Kenntniserlangung zu rügen (§ 321a Abs. 2 Satz 1 ZPO). Der Antragsteller hat den Senatsbeschluss vom nach eigenen Angaben bereits am erhalten. Zu diesem Zeitpunkt hatte er somit die Gelegenheit, Kenntnis von der behaupteten Verletzung des rechtlichen Gehörs durch den Senat zu erlangen (vgl. , nV). Der vom Antragsteller behauptete, aber weder durch konkrete Tatsachen belegte, noch gemäß § 321a Abs. 2 Satz 1 Halbsatz 2 ZPO glaubhaft gemachte, Zeitpunkt der Kenntniserlangung am ist demgegenüber unbeachtlich. Die zweiwöchige Notfrist des § 321a Abs. 2 Satz 1 ZPO zur Erhebung der Rüge endete demnach am . Sie war bei Eingang der Gehörsrüge am 24. August abgelaufen.
2Unabhängig hiervon verletzt der Senatsbeschluss vom den Antragsteller auch nicht in seinem Grundrecht aus Art. 103 Abs. 1 GG.
3Der Antragsteller kann nicht damit rechnen, in dieser Sache Antwort auf weitere Eingaben zu erhalten.
Fundstelle(n):
EAAAF-05004