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Anforderungen an den CMR-Frachtbrief als Belegnachweis bei innergemeinschaftlichen Lieferungen
Der hat sich zu den Anforderungen an den CMR-Frachtbrief als Belegnachweis für die Inanspruchnahme der Steuerbefreiung für innergemeinschaftliche Lieferungen geäußert.
Ein CMR-Frachtbrief ist nach Ansicht des BFH als Belegnachweis für innergemeinschaftliche Lieferungen nicht anzuerkennen, wenn er unrichtig bzw. unkorrekt i. S. des CMR Übereinkommens vom 19. 5. 1956 über den Beförderungsvertrag im internationalen Straßengüterverkehr (Convention on the Contract for the International Carriage of Goods by Road – CMR-Übereinkommen–, BGBl 1961 II S. 1120) ausgestellt wurde und unzutreffende Angaben enthält. Der CMR-Frachtbrief muss die Vertragsparteien des Beförderungsvertrags angeben, also den Frachtführer und denjenigen, der den Vertrag mit dem Frachtführer geschlossen hat, um als Frachtbrief i. S. von § 17a Abs. 4 Satz 1 Nr. 2, § 10 Abs. 1 Nr. 1 UStDV a. F. (jetzt § 17a Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 Buchst. a Doppelbuchst. aa UStDV n. F.) anerkannt werden zu können.
Zudem muss ein sonstiger handelsüblicher Beleg nach § 17a Abs. 2 Nr. 2 UStDV a. F. (Belegnachweise bis bzw. Nichtbeanstandung bis ) den Bestimmungsort im übrigen Gemeinschaftsgebiet ausweisen. Allgemeine Angaben, wie die Bestätigung den Gegenstand aus...