Zweiter Teil: Verfahren
Erster Abschnitt: Gemeinsame Verfahrensvorschriften
Vierter Unterabschnitt: Verfahren im ersten Rechtszug
§ 87 [1]
(1) 1Die Klage ist binnen eines Monats nach Bekanntgabe des Verwaltungsakts zu erheben. 2Die Frist beträgt bei Bekanntgabe im Ausland drei Monate. 3Bei einer öffentlichen Bekanntgabe nach § 85 Abs. 4 beträgt die Frist ein Jahr. 4Die Frist beginnt mit dem Tag zu laufen, an dem seit dem Tag der letzten Veröffentlichung zwei Wochen verstrichen sind.
(2) Hat ein Vorverfahren stattgefunden, so beginnt die Frist mit der Bekanntgabe des Widerspruchsbescheids.
Fundstelle(n):
zur Änderungsdokumentation
XAAAF-04902
1Anm. d. Red.: § 87 i. d. F. des Gesetzes v. 26. 3. 2008 (BGBl I S. 444) mit Wirkung v. 1. 4. 2008.