SGG § 65
Zweiter Teil: Verfahren
Erster Abschnitt: Gemeinsame Verfahrensvorschriften
Erster Unterabschnitt: Allgemeine Vorschriften
§ 65
1Auf Antrag kann der Vorsitzende richterliche Fristen abkürzen oder verlängern. 2Im Falle der Verlängerung wird die Frist von dem Ablauf der vorigen Frist an berechnet.
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XAAAF-04902