SGG § 65

Zweiter Teil: Verfahren

Erster Abschnitt: Gemeinsame Verfahrensvorschriften

Erster Unterabschnitt: Allgemeine Vorschriften

§ 65

1Auf Antrag kann der Vorsitzende richterliche Fristen abkürzen oder verlängern. 2Im Falle der Verlängerung wird die Frist von dem Ablauf der vorigen Frist an berechnet.

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XAAAF-04902