SGG § 195
Zweiter Teil: Verfahren
Vierter Abschnitt: Kosten und Vollstreckung
Erster Unterabschnitt: Kosten
§ 195
Wird der Rechtsstreit durch gerichtlichen Vergleich erledigt und haben die Beteiligten keine Bestimmung über die Kosten getroffen, so trägt jeder Beteiligte seine Kosten.
Fundstelle(n):
zur Änderungsdokumentation
XAAAF-04902