SGG § 191
Zweiter Teil: Verfahren
Vierter Abschnitt: Kosten und Vollstreckung
Erster Unterabschnitt: Kosten
§ 191
Ist das persönliche Erscheinen eines Beteiligten angeordnet worden, so werden ihm auf Antrag bare Auslagen und Zeitverlust wie einem Zeugen vergütet; sie können vergütet werden, wenn er ohne Anordnung erscheint und das Gericht das Erscheinen für geboten hält.
Fundstelle(n):
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XAAAF-04902