SGG § 186
Zweiter Teil: Verfahren
Vierter Abschnitt: Kosten und Vollstreckung
Erster Unterabschnitt: Kosten
§ 186
1Wird eine Sache nicht durch Urteil erledigt, so ermäßigt sich die Gebühr auf die Hälfte. 2Die Gebühr entfällt, wenn die Erledigung auf einer Rechtsänderung beruht.
Fundstelle(n):
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XAAAF-04902