SGG § 143
Zweiter Teil: Verfahren
Zweiter Abschnitt: Rechtsmittel
Erster Unterabschnitt: Berufung
§ 143
Gegen die Urteile der Sozialgerichte findet die Berufung an das Landessozialgericht statt, soweit sich aus den Vorschriften dieses Unterabschnitts nichts anderes ergibt.
Fundstelle(n):
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XAAAF-04902