1. Bei der Anweisung eines Schuldners, die ihm von seinen Auftraggebern geschuldeten Beträge auf das Konto eines Dritten (Anfechtungsgegner)
zu überweisen, handelt es sich um anfechtbare Rechtshandlungen des Schuldners, die seinen Gläubiger (das FA) benachteiligt,
weil dadurch der Zugriff auf die Forderungen des Schuldners bzw. auf eventuelle Guthaben auf dessen Konten beeinträchtigt
wird.
2. Für die Annahme einer unentgeltlichen Leistung genügt es, dass diese ohne Rechtspflicht erfolgt ist und keine angemessene
Gegenleistung in das Schuldnervermögen gelangt ist.
3. Darauf, wie der Dritte die seinem Konto gutgeschriebenen Beträge verwendet, kommt es nicht an. Im Augenblick der Gutschriften
auf dessen Konto wird die jeweilige Forderung des Schuldners in voller Höhe einen Zugriff des Gläubigers (FA) entzogen.
4. Da die durch die Einzahlung auf das Konto des Dritten erloschenen Forderungen des Schuldners gegen seine Schuldner nicht
zurückgewährt werden können, hat der Dritte Wertersatz zu leisten hat. Dieser besteht darin, dass er verpflichtet ist, bis
zur Höhe der erloschenen Forderungen Zahlungen auf die Steuerschulden zu leisten.
5. Der Dritte kann sich nicht auf Entreicherung berufen, wenn sich ihm aufgrund der gegebenen Umstände hätte aufdrängen müssen,
dass der Schuldner mit der gewählten Abwicklung des Zahlungsverkehrs die Forderungen gegenüber seinen Schuldnern bzw. deren
Zahlungen dem Zugriff seiner Gläubiger entziehen wollte.
Tatbestand
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
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