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FG München Urteil v. - 7 K 1718/14 EFG 2015 S. 1906 Nr. 22

Gesetze: AO § 125, AO § 173 Abs. 1 Nr. 2, AO § 175 Abs. 1 S. 1 Nr. 2

Keine Nichtigkeit eines Bescheides wegen zu weit gehender und gegen das Übermaßverbot verstoßender Ermittlungsmaßnahmen

keine Änderung wegen neuer Beweismittel, die erst nach Erlass des bestandskräftig gewordenen Bescheids entstanden sind

Leitsatz

1. Zu weit gehende Ermittlungsmaßnahmen, die zur Aufklärung des entscheidungserheblichen Sachverhalts nicht erforderlich sind, begründen einen einfachen Fehler im Verwaltungsverfahren, der den erlassenen Verwaltungsakt zwar rechtswidrig, jedoch nicht nichtig macht.

2. Beweismittel können nur zu einer Aufhebung oder Änderung nach § 173 AO führen, wenn sie im Zeitpunkt des Erlasses des ursprünglichen Bescheids bereits vorhanden und der Behörde nur nicht bekannt waren.

3. Nachträglich entstandene Beweismittel fallen dagegen nicht unter § 173 AO und – anders als nachträglich entstandene Tatsachen – auch nicht unter § 175 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 AO.

Fundstelle(n):
EFG 2015 S. 1906 Nr. 22
PStR 2015 S. 278 Nr. 11
NAAAF-04885

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FG München, Urteil v. 27.07.2015 - 7 K 1718/14

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