Rechnungsanforderungen bei innergemeinschaftlichen Dreiecksgeschäften in den Jahren 2006 bis 2009
Leitsatz
1. Die Vorschrift des § 25b Abs. 2 Nr. 3 UStG i. V. m.§ 14a Abs. 7 UStG über die Rechnungsanforderungen bei einem Dreiecksgeschäft
entsprechen nicht dem Unionsrecht. Denn während die nationale Vorschrift vorsieht, dass auf das Vorliegen eines innergemeinschaftlichen
Dreiecksgeschäfts und die Steuerschuldnerschaft des letzten Abnehmers hinzuweisen ist, enthalten bis zum Jahr 2006 Art. 21
Abs. 3 Buchst. c Spiegelstrich 3 der Richtlinie 77/388/EWG i.V.m. Art. 22 Abs. 3 Buchst. b Spiegelstrich 11 der RL 77/388/EWG
und für die Jahre 2007 bis 2009 Art. 197 Abs. 1 Buchst. c MwStSystRL i. V. m. Art. 226 Nr. 11 MwStSystRL die Vorgabe, dass
alternativ der Hinweis auf die einschlägige Bestimmung der Richtlinie, auf die einschlägige nationale Vorschrift oder auf
die Verlagerung der Steuerschuld ausreicht.
2. Der Steuerpflichtige kann sich auf den Anwendungsvorrang des Unionsrechts gegenüber richtlinienwidrigen Regelungen des
nationalen Rechts berufen. Der Unternehmer, welcher als Lieferer im Rahmen eines innergemeinschaftlichen Dreiecksgeschäfts
geltend macht, dass der Empfänger Steuerschuldner geworden ist, kann sich daher auf die für ihn günstigeren Vorschriften des
Unionsrechts in Bezug auf die Rechnungsanforderungen berufen. Ihm kann nicht entgegengehalten werden, dass sich dann die Steuerschuld
seines Abnehmers erhöht. Denn die Wirkungen des von ihm geltend gemachten Anwendungsvorrangs beschränken sich auf seine Person.
3. Hat die Klägerin als erster Abnehmer im Rahmen eines innergemeinschaftlichen Dreiecksgeschäfts versendet, so entsprachen
in den Jahren 2006 bis 2009 von ihr erteilte Rechnungen mit dem Hinweis „Steuerfreie Lieferung gem. Art. 28c Teil E Abs. 3
der 6. EG-MWST-RL” den Anforderungen des Unionsrechts. Das gilt für die Jahre 2007 bis 2009 ungeachtet dessen, dass ab 2007
die RL 77/388/EWG durch die MwStSystRL ersetzt worden ist. Denn auch die Bezugnahme auf die 6. EG-MWST-RL ist als Verweis
auf „diese Richtlinie” i. S. d. Art. 197 MwStSystRL zu sehen.
Fundstelle(n): DStR 2017 S. 8 Nr. 8 DStRE 2017 S. 359 Nr. 6 EFG 2015 S. 1990 Nr. 22 Ubg 2017 S. 223 Nr. 4 ZAAAF-04881
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