Erbschaftsteuerbefreiung bei Personengesellschaften, deren Hauptzweck in der Vermietung von Wohnungen besteht
wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb
Entscheidung über das Vorliegen der Voraussetzungen der Befreiung durch Grundurteil
Leitsatz
1. Für die Anwendung der Steuerbefreiung nach § 13b Abs. 2 S. 2 Nr. 1 Buchst. d ErbStG ist nicht darauf abzustellen, ob von
aus rechtssystematischen Gründen als gewerblich einzustufenden Einkünften auf das Bestehen eines wirtschaftlichen Geschäftsbetriebs
geschlossen werden kann, sondern darauf, ob die Rechtsqualität der konkreten Einkünftebetätigung der Natur des Geschäfts nach
auch einen solchen erfordert.
2. Der Erwerb des Anteils an einer Personengesellschaft, deren Hauptzweck in der Vermietung von 45 Wohnungen besteht, ist
nicht nach § 13b Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 Buchst. d ErbStG von der Erbschaftsteuer befreit, denn deren Verwaltung erfordert weder
unter qualitativen noch unter quantitativen Gesichtspunkten einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb.
3. Ist eine Anfechtungsklage gegen einen Erbschaftsteuerbescheid erhoben und ist der Steueranspruch nach Grund und Betrag
streitig, so ist ein Zwischenurteil über den Grund zulässig, wenn das Bestehen des Erbschaftsteueranspruchs dem Grunde nach
bejaht wird und die Frage nach der Höhe des Besteuerungsmaßstabs noch nicht entscheidungsreif ist. Auch die Frage nach dem
Vorliegen einer Steuerbefreiung kann durch ein Grundurteil entschieden werden.
Fundstelle(n): DStR 2016 S. 10 Nr. 46 DStRE 2016 S. 1508 Nr. 24 EFG 2015 S. 1952 Nr. 22 ErbStB 2015 S. 319 Nr. 11 UVR 2016 S. 12 Nr. 1 Ubg 2017 S. 68 Nr. 1 SAAAF-04879
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