Verfassungsmäßigkeit der Hinzurechnungsvorschriften des § 8 Nr. 1 Buchst. a, d, e und f GewStG
Leitsatz
1. Die Vorläufigkeit eines Bescheids berührt die Zulässigkeit eines gegen ihn gerichteten Einspruchs oder einer Klage grundsätzlich
nicht. Gleiches muss dann für einen Aussetzungsantrag gelten, zumal eine Aussetzung des Verfahrens des einstweiligen Rechtsschutzes
analog § 74 FGO im Hinblick auf die Eilbedürftigkeit ohnehin nicht in Betracht käme (vgl. auch (E), EFG 2009, 1839 mit weiteren Hinweisen auf Tipke/Kruse-Brandis, AO/FGO, § 74 FGO Rn. 4).
2. Es ist nicht ernstlich zweifelhaft, dass die Hinzurechnungsvorschriften des § 8 Nr. 1 Buchst. a, d, e und f GewStG verfassungsmäßig
sind. Die gegen die Beschlüsse vom eingelegte Verfassungsbeschwerde wurde nicht zur Entscheidung angenommen (, HFR 2013, 639).
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