Abgrenzung zwischen privater Vermögensverwaltung und Gewerbebetrieb beim Goldhandel
Leitsatz
1. Die abkommensrechtliche Qualifizierung ist nach der tatsächlich verwirklichten Einkunftsart vorzunehmen. Hierfür maßgeblich
ist das deutsche Steuerrecht. Die Frage, ob eine ausländische Personengesellschaft vermögensverwaltend oder gewerblich tätig
wird, richtet sich im Kern nach denselben Abgrenzungskriterien wie bei vergleichbaren Inlandsgesellschaften.
2. Die zur Abgrenzung zwischen privater Vermögensverwaltung und gewerblicher Tätigkeit beim Wertpapierhandel entwickelten
höchstrichterlichen Rechtsprechungsgrundsätze sind auf den Handel mit Gold über eine Handelsplattform entsprechend anwendbar.
3. Das Bild des gewerblichen Goldhändlers wird dadurch geprägt, dass er beim Handel im eigenen Namen selbst am Markt in Erscheinung
tritt und aktiv Kontrahenten sucht. Dagegen ist die anonyme Teilnahme am Handel über Börsenplätze kennzeichnend für Transaktionen
im Rahmen der privaten Vermögensverwaltung.
4. Der bloße An- und Verkauf zum Ausnutzen von Kursbewegungen führt nicht zur Gewerblichkeit. Dies gilt erst recht, wenn keine
Dienstleistungen für Dritte erbracht werden.
5. Dem Kriterium einer Kreditfinanzierung kommt ebenso wie dem Einsatz von beruflichen Erfahrungen und dem Unterhalten eines
Büros nur eine eingeschränkte Bedeutung zu.
Tatbestand
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): EFG 2015 S. 1931 Nr. 22 EStB 2016 S. 69 Nr. 2 IWB-Kurznachricht Nr. 1/2016 S. 2 EAAAF-04875
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