Rückstellungen für ungewisse Verbindlichkeiten wegen möglicher Schadensersatzansprüche
Leitsatz
Es liegen keine Anhaltspunkte dafür vor, dass die Klägerin am Bilanzstichtag ernsthaft mit einer Inanspruchnahme rechnen musste.
Aufgrund des im Klageverfahren vorgelegten Schreibens ist belegt, dass die – mögliche – Geltendmachung von Haftungsansprüchen
bereits vor Erstellung der Bilanz zum am bekannt gewesen ist. Der Umstand, dass trotzdem keine Rückstellung
bilanziert worden ist, zeigt, dass der steuerliche Vertreter nicht ernsthaft mit einer Inanspruchnahme gerechnet hat und seiner
Ansicht nach keine inhaltlich und zeitlich hinreichend konkretisierte wirtschaftliche Last der Klägerin bestanden hat.
Tatbestand
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
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