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FG München Urteil v. - 4 K 1158/14 EFG 2015 S. 1957 Nr. 22

Gesetze: BewG 1997 § 11 Abs. 2 S. 1, BewG 1997 § 11 Abs. 2 S. 2, BewG 1997 § 31 Abs. 1, ErbStG 1997 § 7 Abs. 1 S. 1 Nr. 1, ErbStG § 1 Abs. 1 Nr. 2, ErbStG § 10 Abs. 1 S. 1, ErbStG § 10 Abs. 1 S. 2, ErbStG § 12 Abs. 1, ErbStG § 12 Abs. 2 S. 1, ErbStG § 12 Abs. 2 S. 2, ErbStG § 12 Abs. 6

Schenkungsteuer bei Übertragung der alleinigen Begünstigung an einer Liechtensteiner Anstalt

Bewertung der Anteile an nicht börsengehandelten ausländischen Kapitalgesellschaften nach § 11 Abs. 2 BewG 1997

Bewertung einer „Cash-GmbH” nicht nach dem sog. „Stuttgarter Verfahren”, sondern nach dem Wert des vorhandenen Kapitalvermögens

Leitsatz

1. Wird dem Sohn von der Mutter als bisheriger alleiniger Begünstigter einer Anstalt nach liechtensteinischem Recht unentgeltlich die alleinige Begünstigung an der Anstalt übertragen, liegt insoweit eine freigebige Zuwendung nach § 7 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 ErbStG vor. Der Wert des Erwerbs des Klägers umfasst sämtliche Vermögensgegenstände der Anstalt.

2. Ist die Anstalt Gesellschafterin einer nicht börsengehandelten Schweizer GmbH, sind deren Anteile nach § 11 Abs. 2 BewG mit dem gemeinen Wert anzusetzen. Diese Vorschrift findet auch auf Gesellschaften ausländischen Rechts Anwendung, wenn diese – wie z.B. eine nach dem Gesellschaftsrecht der Eidgenossenschaft gegründete GmbH – deutschen Kapitalgesellschaften nach dem Gesamtbild der Verhältnisse entsprechen.

3. Das grundsätzlich für Stichtage vor dem zulässige „Stuttgarter Verfahren” der Finanzverwaltung zur Ermittlung des gemeinen Werts nicht börsengehandelter GmbH-Anteile führt offensichtlich zu unzutreffenden Ergebnisses und ist deswegen nicht anzuwenden, wenn die GmbH ihr operatives Geschäft schon länger eingestellt hat und nur noch eigenes Kapitalvermögen verwaltet.

4. Im Fall des Erwerbs einer Gesellschaft, die ausschließlich über Kapitalvermögen verfügt „Cash-GmbH”), orientiert sich deren gemeiner Wert in erster Linie am Nominalwert der Kapitalanlagen; das gilt insbesondere, wenn die GmbH nur über mit eher geringem Risiko- und Ertragspotential ausgestattete Kapitalanlagen wie Kontokorrentguthaben und Festgeldanlagen verfügt.

5. Der Umstand, dass das im Betriebsvermögen der Schweizer GmbH befindliche Kapital im Fall der Ausschüttung an die Gesellschafterin, eine Liechensteiner Anstalt, aufgrund der in der Schweiz erhobenen Verrechnungssteuer zu einer definitiven Belastung in Höhe von 35 % führen würde und Ausschüttungen zudem beim im Inland ansässigen alleinigen Begünstigten der Anstalt der ertragsteuerrechtlichen Hinzurechnungssteuer unterlägen, kann keine Minderung des gemeinen Werts der GmbH-Anteile rechtfertigen.

Fundstelle(n):
EFG 2015 S. 1957 Nr. 22
ErbStB 2015 S. 324 Nr. 11
PAAAF-04867

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FG München, Urteil v. 24.06.2015 - 4 K 1158/14

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