1. Eine sachliche Unbilligkeit ist anzunehmen, wenn eine steuerfreie Ausfuhrlieferung nicht vorliegt, dem Unternehmer aber
Vertrauensschutz zu gewähren ist; denn dieser ist nicht im Festsetzungsverfahren analog § 6a Abs. 4 UStG zu prüfen.
2. Ist der Lieferer selbst bei Beachtung der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns außerstande, zu erkennen, dass die Voraussetzungen
für die Befreiung in Wirklichkeit nicht gegeben waren, weil die vom Abnehmer vorgelegten Ausfuhrnachweise gefälscht waren,
ist das nach §§ 163, 227 AO bestehende Ermessen der Finanzbehörde auf Null reduziert.
3. Wer selbst die Verantwortung und das Risiko für die Ausfuhr zu tragen hatte, kann sich nicht auf Vertrauensschutz berufen,
wenn er seinen Verpflichtungen als Ausführer nicht nachkommt.
4. Überlässt es der Ausführer seinen Kunden, seine Verpflichtungen im Rahmen des Ausfuhrverfahrens zu erfüllen, indem er ihnen
die Ware im Inland zur Ausfuhr sowie die Einheitspapiere überlässt, so handeln diese als seine Erfüllungsgehilfen mit der
Folge, dass er sich deren Bösgläubigkeit zurechnen lassen muss.
Tatbestand
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): EFG 2015 S. 1987 Nr. 22 LAAAF-04864
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