1. Im Streitfall wurde der Anspruch des Antragstellers auf rechtliches Gehör nicht verletzt, insbesondere erfolgte eine wirksame
Zustellung des Urteils.
2. Gem. § 53 Abs. 1 FGO sind Entscheidungen des FG, durch die eine Frist in Lauf gesetzt wird, den Beteiligten zuzustellen,
die Zustellung erfolgt gem. § 53 Abs. 2 FGO nach den Vorschriften der Zivilprozessordnung. Gem. § 185 Nr. 1 ZPO kann die Zustellung
durch öffentliche Bekanntmachung (öffentliche Zustellung) erfolgen, wenn der Aufenthaltsort einer Person unbekannt und eine
Zustellung an einen Vertreter oder Zustellungsbevollmächtigten nicht möglich ist.