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Finanzgericht Düsseldorf  Urteil v. - 11 K 1509/14 E EFG 2015 S. 1431 Nr. 17

Gesetze: EStG § 16 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, EStG § 16 Abs. 2 Satz 1, EStG § 16 Abs. 3 Satz 1, EStG § 16 Abs. 3 Satz 7

Veräußerung eines Liebhabereibetriebes – Versteuerung des Aufgabegewinns – Bedeutung des Veräußerungserlöses,

Leitsatz

  1. Anknüpfungspunkt für die Ermittlung des Gewinns aus der Veräußerung eines Liebhabereibetriebes ist in zeitlicher und wertmäßiger Hinsicht der Zeitpunkt des Übergangs vom steuerlich relevanten Betrieb zum Liebhabereibetrieb.

  2. Die auf diesen Zeitpunkt festgestellten stillen Reserven sind unabhängig von der Höhe des später erzielten Veräußerungserlöses als Aufgabegewinn zu versteuern.

  3. Eine solche Veräußerung ist steuerlich als Betriebseinstellung zu werten.

  4. Wertänderungen des Betriebsvermögens während der Zugehörigkeit zum Liebhabereibetrieb sind – vorbehaltlich einer Erfassung im Privatvermögen nach § 23 Abs. 1 Nr. 1 EStG - steuerlich unbeachtlich.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:


Fundstelle(n):
DStR 2015 S. 6 Nr. 45
DStRE 2016 S. 13 Nr. 1
EFG 2015 S. 1431 Nr. 17
EStB 2016 S. 70 Nr. 2
Ubg 2016 S. 98 Nr. 2
SAAAF-04853

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Finanzgericht Düsseldorf , Urteil v. 16.10.2014 - 11 K 1509/14 E

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