Abschnitt 1: Allgemeine Bestimmungen
§ 3 Menschen mit Behinderungen [1]
1Menschen mit Behinderungen im Sinne dieses Gesetzes sind Menschen, die langfristige körperliche, seelische, geistige oder Sinnesbeeinträchtigungen haben, welche sie in Wechselwirkung mit einstellungs- und umweltbedingten Barrieren an der gleichberechtigten Teilhabe an der Gesellschaft hindern können. 2Als langfristig gilt ein Zeitraum, der mit hoher Wahrscheinlichkeit länger als sechs Monate andauert.
Fundstelle(n):
zur Änderungsdokumentation
EAAAF-04794
1Anm. d. Red.: § 3 i. d. F. des Gesetzes v. 19. 7. 2016 (BGBl I S. 1757) mit Wirkung v. 27. 7. 2016.