BGG § 12g
Abschnitt 2b: Assistenzhunde [1]
§ 12g Prüfung von Assistenzhunden und der Mensch-Assistenzhund-Gemeinschaft [2]
1Der Abschluss der Ausbildung des Hundes und der Mensch-Assistenzhund-Gemeinschaft nach § 12f erfolgt durch eine Prüfung. 2Die Prüfung dient dazu, die Eignung als Assistenzhund und die Zusammenarbeit der Mensch-Assistenzhund-Gemeinschaft nachzuweisen. 3Die bestandene Prüfung ist durch ein Zertifikat eines Prüfers im Sinne von § 12j Absatz 2 zu bescheinigen.
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EAAAF-04794