StuB Nr. 19 vom Seite 1

Steueränderungsgesetz 2015 ...

Dipl.-Ök. Patrick Zugehör | Verantw. Redakteur | stub-redaktion@nwb.de

... statt Wortungetüm Protokollerklärung-ZollkodexAnpG

Der Gesetzentwurf hieß noch „Gesetz zur Anpassung der Abgabenordnung an den Zollkodex der Union und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften“. Dieses Wortungetüm wurde kritisiert, zumal die vorgesehenen Regelungen nicht nur den Zollkodex und die AO betreffen, sondern wie eine Art Jahressteuergesetz Änderungen in vielen Steuergesetzen zur Folge haben. Der Finanzausschuss hat am umfangreiche Änderungen dieses Gesetzentwurfs beschlossen, u. a. den Titel in Steueränderungsgesetz 2015. Der Bundestag hat dem am in 2./3. Lesung zugestimmt. Wesentliche Änderungen sind u. a.:

  • Die Besteuerung stiller Reserven bei der Veräußerung bestimmter Anlagegüter (§ 6b Abs. 2a EStG) wird an die Rechtsprechung des EuGH angepasst;

  • Beseitigung von Redaktionsversehen in § 7g EStG, § 19 EStG und § 21a KStG;

  • Anpassung der Regelung zur Fälligkeit der Dividendenzahlungen an außersteuerliche Bestimmungen (§ 44 Abs. 2 Satz 2 EStG);

  • Regelung zur Abzinsung von Schwankungs- und Großrisikenrückstellungen in der Steuerbilanz (§ 20 KStG);

  • Verlängerung der bis Ende 2015 befristeten Übergangsregelung zur Auflösung von Rückstellungen für Beitragsrückerstattungen bei Lebensversicherungsunternehmen (§ 21 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 KStG);

  • Klarstellung zur Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers bei Bauleistungen (§ 13b Abs. 2 Nr. 4 Satz 1 UStG);

  • Präzisierung des Tatbestandsmerkmals „neue Gesellschafterin“ bei mittelbaren Änderungen im Gesellschafterbestand (§ 1 Abs. 2a GrEStG);

  • Anpassung der Ersatzbemessungsgrundlage für Zwecke der Grunderwerbsteuer an die Rechtsprechung des BVerfG (§ 8 Abs. 2 Satz 1 und 2 sowie § 23 Abs. 14 GrEStG-E);

  • Anhebung des absoluten Freibetrags und Begrenzung bei hohen sonstigen Gegenleistungen in Einbringungsfällen nach den §§ 20, 21, 24 UmwStG.

Der Bundesrat soll bereits am zustimmen. Wir werden nach Verabschiedung ausführlich über das neue Steueränderungsgesetz 2015 berichten.

Vertrauensschutz bei Bauleistungen

Nach einem des FG Münster in einem Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes können bei fehlender Umkehr der Umsatzsteuerschuldnerschaft (Reverse-Charge-Verfahren) einer Inanspruchnahme des Bauleistenden Vertrauensschutzgesichtspunkte entgegenstehen. Seifert setzt sich ab S. 755 mit der neuen FG-Entscheidung auseinander.

Beste Grüße

Patrick Zugehör

Fundstelle(n):
StuB 19/2015 Seite 1
VAAAF-04784